Sonderkündigungsrecht und EEG-Umlage

Kein laufender Vertrag ohne Kündigungsfrist. Genau diese muss, so sich beide Seiten, Stromanbieter und Kunde, an die im Stromvertrag festgehaltenen Statuten richten, auch eingehalten werden. Im Falle von Strom- aber auch von Gasverträgen mit dem Grundversorger, dies sind im Regelfall die örtlichen Stadtwerke, sind zwei Wochen vor dem nächsten Monatsende üblich. Diese Kündigungsfristen sind jedoch besonders dann deutlich länger, wenn ein Vertrag mit einem alternativen Anbieter besteht oder die Bestellung eines speziellen Tarifs der Fall ist.

In den meisten Fällen haben Stromverträge ein Mindestlaufzeit von einem oder einem halben Jahr. Während dieser Zeit besteht eine vertragliche Bindung an den Stromanbieter. Wollen Sie jedoch vorzeitig aus einem laufenden Stromvertrag aussteigen hilft nur das Sonderkündigungsrecht. Doch wann gilt dieses überhaupt? Insbesondere in Hinblick auf die eventuell ins Haus stehende Preiserhöhung durch die EEG Umlage keine unwichtige Frage.

Wenn der Stromanbieter die Preise erhöht

Theoretisch, aber in keinster Weise verallgemeinern wollend, steht jedem Kunden per Gesetz zu einen bestehenden Vertrag mit seinem Stromanbieter zu kündigen, so dieser die Preise erhöht. Einige Verträge haben eine Preisgarantie. Während ihrer normalen Laufzeit kann der Strompreis also gar nicht erhöht werden. Wurde jedoch ein Tarif ohne Preisgarantie gewählt – meist die vermeintlich günstigere Alternative – kann der Anbieter jederzeit den Preis anziehen. Eine solche Preiserhöhung muss in jedem Falle aber angekündigt werden. Denn sonst wäre die Nutzung des Sonderkündigungsrechts schlichtweg nicht möglich. Selbst mit Ankündigung aber währt das Sonderkündigungsrecht nur kurze Zeit. Üblicherweise beträgt die gesetzliche Frist 14 Tage.

Die Preiserhöhung bzw. Preisanpassung ist vom Gesetzgeber festgeschrieben und muss vom Stromversorger eingehalten werden. Grundsätzlich besteht bei einer Strompreisänderung ein Sonderkündigungsrecht. Dieses kann vertraglich für den Fall ausgeschlossen werden, dass die Preisanpassung wie bei einer Änderung der EEG-Umlage nicht vom Stromlieferanten zu vertreten ist.

Im Gesetz der Stromgrundversorgungsverordnung (§ 5 Abs. 2 und 3 StromGVV) ist exakt geregelt, wie nun bei Preiserhöhung reagiert werden kann:

StromGVV § 5 Abs. 2

Änderungen der Preise werden erst nach der Bekanntgabe wirksam und müssen mindestens sechs Wochen vor der Änderung erfolgen. Die Änderungen müssen eine briefliche Mitteilung für den Stromkunden beinhalten (Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden) nach Absatz 3, und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben.

StromGVV § 5 Abs. 3

Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen.

Hinweis: Preisanpassungen bzw. Preiserhöhungen müssen nicht immer öffentlich bekannt gegeben werden und auch nicht auf der Internetseite veröffentlicht werden. Abweichende Regelungen zu § 5 Abs. 2 und 3 StromGVV sind meistens erlaubt und können durch die AGBs außer Kraft gesetzt werden. Daher sollteb Sie die AGBs genau lesen und auch auf die Ausformulierungen zu den gesetzlichen Regelungen achten.

Was genau ist das Sonderkündigungsrecht überhaupt?

Das Sonderkündigungsrecht erlaubt nach der Gesetzeslage eine einseitige und vorzeitige Kündigung. Diese muss nicht zwingend vom Verbraucher ausgehen. Auch dem Stromlieferanten steht bei einer Nichteinhaltung von Vereinbarungen das Recht auf eine einseitige Kündigung zu. Die Sonderkündigung ist so gestaltet, dass der Berechtigte mit einer verkürzten Frist aus dem Vertrag oder Dienstleistung austreten darf und ohne Einhaltung der vorgeschriebenen Frist kündigen darf.

Sonderkündigungsrecht kann sich sowohl aus dem Gesetz ergeben als auch vertraglich vereinbart worden sein. Diese Form der Kündigung kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn bestimmte Vertragsbedingungen (wie eine Preiserhöhung) einseitig geändert werden.

Das Energiewirtschaftsgesetz (§ 41 (3) EnWG) regelt in diesem Zusammenhang das Recht im Sonderfall kündigen zu dürfen:

„Lieferanten haben Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten. Ändert der Lieferant die Vertragsbedingungen einseitig, kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.“

Demnach muss der Stromlieferant bei Änderung der Vertragsbedingungen (Preisänderungen oder AGB-Änderungen) seine Kunden informieren und auf verständliche/transparente Weise über die Möglichkeiten unterrichten.

Dies erfolgt immer vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, und sollte einen Hinweis zum Kündigungsrecht beinhalten.

Sonderfall EEG-Umlage

Die genauen rechtlichen Handhabungen, die sich durch die EEG-Umlage ergeben sind bis dato nicht eindeutig geklärt. Durch diese Umstände sehen sich viele Stromanbieter im Recht ihren Stromkunden das Sonderkündigungsrecht zu verweigern. Oftmals wird dabei ins Feld geführt, dass die Erhöhung ja nicht vom Anbieter ausginge, sondern auch über die Stromanbieter hereinbrechen würde. Lassen Sie sich hiervon in keinster Weise verunsichern. Unter Umständen allerdings steht Ihnen beim Versuch zu kündigen ein Rechtsstreit ins Haus, der ohne Hilfe Zeit und Nerven kosten kann.

So rät beispielsweise die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz die Schlichtungsstelle Energie einzuschalten und den Fall zu melden sollte der Anbieter auf Grund der EEG-Umlage und einer damit einhergehenden Preiserhöhung die Sonderkündigung nicht akzeptieren. Im Gesetz ist eindeutig das Sonderkündigungsrecht festgeschrieben, die jede Vertragsänderung und somit jede Preisänderung mit einer fristlosen Sonderkündigung erlaubt.

Allgemeines zu Preiserhöhungen bei Stromanbietern

Für einen jeden Haushaltskunden bei einem Grundversorger empfiehlt es sich bei einer Erhöhung, über einen Anbieterwechsel nachzudenken.

Als solche Art Kunden können Sie – mit Hilfe eines Musterbriefs der Verbraucherzentrale¹ – sogar unabhängig von einer Preiserhöhung Ihren Vertrag jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Sie sollten sich jedoch vorher um einen anderen Anbieter bemüht haben. Damit dieser Wechsel reibungslos abläuft, ist es das einfachste direkt den neuen Lieferanten mit der Kündigung zu beauftragen. Natürlich können Sie auch die Kündigung selber in die Hände nehmen. Diese Kündigung kann in „Textform“ erfolgen, also auch per Fax, E-Mail oder inzwischen sogar per SMS. Das Zugang der Kündigung erfolgte muss ein jeder Kunde notfalls nachweisen können. Lassen Sie sich deswegen den Eingang Ihrer Kündigung ebenfalls schriftlich bestätigen. Kunden in der Grundversorgung können auch eine bevorstehende Preiserhöhung zum Anlass nehmen, entweder bei ihrem bisherigen Energieanbieter einen günstigeren Sondertarif abzuschließen oder den Anbieter zu wechseln.

Ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht haben immer auch Sonderkunden im Angesicht von Preiserhöhungen. Gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG können solche ihre Verträge ohne die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen. Hierbei bedarf es aber ein wenig Achtsamkeit, denn es gibt einige Stromanbieter, die Preisanpassungsklauseln, die eine direkte Weitergabe neuer oder gestiegener staatlicher Umlagen, Abgaben oder speziell der EEG-Umlage erlauben verwenden und gleichzeitig das Kündigungsrecht ausschließen. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale sind solche Klauseln unwirksam. Das wurde auch im Herbst durch das LG Düsseldorf in einem Verfahren der Verbraucherzentrale NRW bestätigt (LG Düsseldorf, Urteil vom 22.10.2015, 14d O 4/15, nicht rechtskräftig).

Die Verbraucherzentralen aller Bundesländer und freien Städte raten Sonderkunden, die einen Anbieterwechsel anstreben, sofort die Kündigung einzureichen, nachdem die Mitteilung über eine geplante Änderung bei ihnen eingegangen ist. Dieser Ratschlag gilt unabhängig davon, wie viel Zeit noch zum tatsächlichen Ablauf der Kündigungsfrist bleibt. Prüfen Sie aber zunächst einmal genau das Kleingedruckte Ihres Stromvertrags. Ist dort die Kündigung in „Textform“ verlangt, dürfen Sie auch per E-Mail kündigen. Dies gilt auch dann, wenn die Klausel „Schriftform“ vorsieht. Gibt es jedoch einschränkende Hinweise, dass etwa die Textform nicht genügen soll oder dass ein Schreiben/Brief erforderlich ist, sollte die Kündigung per Brief erfolgen. Da Sie als Kunde im Fall der Fälle den fristgerechten Zugang beweisen müssen, ist ein Einschreiben ratsam

Strompreiserhöhung durch Ökostrom-Umlage 2015

Im kommenden Jahr wird sich die Ökostrom-Umlage von derzeit 6,170 Cent auf 6,354 Cent pro Kilowattstunde erhöhen. Hier ist allerdings nicht direkt davon auszugehen, dass in der Folge die Strompreise für alle Kunden steigen. Viele Energieunternehmer haben bereits von den gesunkenen Börsenstrompreisen profitiert und signalisiert, dass sie die Strompreise auf Grund der EEG-Umlage nicht zusätzlich erhöhen werden.

¹Link Musterbriefs: https://www.verbraucherzentrale.de/mediabig/217904A.pdf

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